Berufskraftfahrer
Um gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchzuführen benötigt man eine Berufskraftfahrer Grundqualifikation.
Besitzstand haben
Fahrer/innen, die eine Fahrerlaubnis
- der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist
- der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
Dies gilt auch für Fahrer/innen, die eine Fahrerlaubnis
- der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder
- der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009
besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist.
Ausgenommen sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizein des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt
- bei Ausbildungsfahrten in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden
- zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken