Begleitetes Fahren ab 17

Durch die Teilnahme am “Begleiteten Fahren ab 17” (BF17; auch Führerschein mit 17 genannt) kann das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten “verkehrszuverlässigen” Person geführt werden darf. Damit schließt das BF17 an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an. Der junge Fahrer/die junge Fahrerin ist nach dem Ablegen seiner/ihrer vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer des Pkw. Die Begleitperson hat keine Ausbildungsfunktion, ist also kein “Fahrlehrer”, sondern lediglich Ansprechpartner für die jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen.

Um als Begleiter/in hierfür zugelassen zu werden, muss eine Person:
  • das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein,
  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein (bis zum 30.04.2014 in der Prüfungsbescheinigung eingetragene Begleiter mit bis zu 3 Punkten bleiben weiterhin zur Begleitung geeignet) und
  • die “0,5-Promille-Grenze” und das Drogenverbot beim Begleiten beachten, auch wenn er/sie nicht Führer des Pkw ist.

Führt der Fahranfänger/die Fahranfängerin einen Pkw ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.

Häufige Fragen zum Fahren ab 17:

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

In jeder zugelassenen Fahrschule. Die Ausbildung erfolgt durch einen Fahrlehrer.

Nein. Die Fahrschüler werden wie bisher alle 18jährigen Bewerber der Klasse B bzw. BE ausgebildet.

Drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres (analoge Regel wie bei 18-jährigen).

Einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres (analoge Regel wie bei 18-jährigen).

Nein, er erhält eine “Prüfungsbescheinigung”, in der auch die Begleitpersonen eingetragen sind.

Nein, deshalb ist beim Fahren immer ein amtliches Ausweisdokument (z. B. Personalausweis) mitzuführen.

Diese Frage bitte ich mit Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde zu klären.

Sofort mit der Erteilung der Fahrerlaubnis (“Prüfungsbescheinigung”).

Wie beim “normalen” erstmaligen Fahrerlaubniserwerb 2 Jahre.

  • Mindestalter: 30 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens 5 Jahren
  • Eintragungen im Verkehrszentralregister: max. 1 Punkt (bis zum 30.04.2014 in der Prüfungsbescheinigung eingetragene Begleiter mit bis zu 3 Punkten bleiben weiterhin zur Begleitung geeignet).

Nein, im Gegenteil: Je mehr Personen als Begleiter “gemeldet” sind, desto mehr Möglichkeiten bestehen, Fahrpraxis zu sammeln. Alle Begleiter müssen in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.

Nein. Eine Einweisung ist nicht vorgeschrieben. Im Rahmen der Freiwilligkeit können Informationsveranstaltungen der Fahrschulen besucht werden.

Nur dann, wenn sie in der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist.

Er darf auf keinen Fall die 0,5 Promille-Grenze erreichen und er darf nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen.

Seine Fahrerlaubnis wird widerrufen. Da es sich um einen schwerwiegenden Verstoß innerhalb der Probezeit handelt, muss darüber hinaus vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein Aufbauseminar absolviert werden.

Ja, die Prüfungsbescheinigung und ein amtliches Ausweisdokument sind mitzuführen. Auf Antrag kann für diese Klassen auch ein Kartenführerschein ausgestellt werden (zusätzliche Kosten ca. 10 Euro).

  • 7,70 Euro für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung.
  • 3,30 Euro je Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Punktestand).
  • 1,50 Euro bis 10 Euro für die Überprüfung je Begleitperson.