Alle Klassen

Mofa

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
  • bbH max. 25 km/h
  • Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor
  • Mindestalter 15
  • kein Vorbesitz
  • theoretische und praktische Ausbildung
  • nur Theorieprüfung

AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen)
  • bbH max. 45 km/h
  • bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung bis zu 4 kW
  • max. 50 cm³ Hubraum
  • Mindestalter 16
  • kein Vorbesitz
Krafträder
  • bbH max. 45 km/h
  • die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
  • Elektromotor oder Verbrennungsmotor max. 50 cm³ Hubraum
Dreirädrige Kleinkrafträder
  • bbH max. 45 km/h
  • max. 50 cm³ Hubraum im Falle von Fremdzündungsmotoren
  • bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
  • bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
  • bbH max. 45 km/h
  • bei Fremdzündungsmotoren max. 50 cm³ Hubraum
  • bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW
  • bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW
  • Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterien)

A1

Krafträder (auch mit Beiwagen)
  • max. 125 cm³ Hubraum
  • max. 11 kW Motorleistung
  • Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg
  • Mindestalter 16
  • kein Vorbesitz
  • Einschluss: AM
  • 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern
  • > 50 cm³ Hubraum bei Verbrennungsmotoren und/oder
  • bbH mehr als 45 km/h
  • Leistung bis max. 15 kW

A2

Krafträder (auch mit Beiwagen)
  • max. 35 kW Motorleistung
  • Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
  • Mindestalter 18
  • kein Vorbesitz
  • Einschluss: A1 und AM
  • keine Theorieprüfung bei mindestens 2 Jährigen Vorbesitz von A1
  • praktische Prüfung

A

Krafträder (auch mit Beiwagen)
  • > 50 cm³ Hubraum
  • bbH mehr als 45 km/h
  • Mindestalter 24 bzw.
  • 20 bei mind. 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • mehr als 15 kW Leistung
  • Mindestalter 21
  • Einschluss: A2, A1 und AM
Neuregelung für Trikes ab 19.01.2013
  • Fahrerlaubnisklasse A benötigt
  • es dürfen keine Anhänger mitgeführt werden
  • bei Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B vor dem 19.01.2013 dürfen Trikes, auch mit Anhänger, weiterhin gefahren werden
  • bei Besitz der Fahrerlaubnisklasse A vor dem 19.01.2013 dürfen auch weiterhin Anhänger mitgeführt werden.

B

Kraftwagen bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht
  • Mitführen von Anhängern
  • Alle Anhänger bis 750 kg zG
  • bei Anhängern > 750 kg zG
  • Kombination max. 3.500 kg zG
  • Mindestalter 18 oder 17
  • kein Vorbesitz
  • Einschluss: AM und L
Mit 17 Jahren
  • Im Rahmen des Begleiteten Fahrens

B96

Klasse B mit Schlüsselzahl 96
  • Erweiterung der Klasse B keine eigene Klasse
  • Mindestalter 18, 17 bei BF17
  • Vorbesitz Klasse B
  • Keine Prüfung, jedoch Schulung erforderlich
  • Theorie: 150 Minuten (2,5 Stunden)
  • Praxis: Praktische Übungen 210 Minuten (3,5 Stunden)
  • Fahren im Realverkehr 60 Minuten (1 Stunde)
Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zulässiges Gesamtgewicht
  • Kombination max. 4.250 kg zG

NEU: B196

Klasse B mit Schlüsselzahl 196
  • Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B 196 sind berechtigt neben den Fahrzeugen der Klasse B auch Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt) zu führen.
  • Erweiterung der Klasse B keine eigene Klasse
  • Mindestalter 25
  • Vorbesitz Klasse B mind. 5 Jahre
  • Keine theoretische oder praktische Prüfung!
  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer „Fahrschulung“ von mind. neun Unterrichtseinheiten (UE) von jeweils 90 Minuten (Theorie mind. vier und Praxis mind. fünf UE).
  • Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik.

BE

Kraftwagen der Klasse B
  • Anhänger > 750 kg max. 3.500 kg zG.
  • Mindestalter 18 oder 17
  • Vorbesitz B
  • Ab 17 Jahre siehe Klasse B
  • keine Theorieprüfung
  • praktische Prüfung

C1

Kraftwagen
  • ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
  • > 3,5 t zG bis 7,5 t zG
  • auch mit Anhänger bis 750 kg zG
  • Mindestalter 18
  • Vorbesitz B
  • bei gewerblicher Güterbeförderung ist i. d. R. eine Grundqualifikation gemäß BKrFQG erforderlich

C1E

Zugfahrzeug der Klasse C1 mit Anhänger > 750 kg zG
Zugfahrzeug der Klasse B (Kfz bis 3,5 t zG) mitAnhänger > 3,5 t zG.Max. 12 t zG bei Fahrzeugkombinationen
  • Mindestalter 18
  • Vorbesitz C1
  • Einschluss: BE und bei Vorbesitz von D1 – D1E
  • bei gewerblicher Güterbeförderung ist i. d. R. eine Grundqualifikation gemäß BKrFQG erforderlich

C

Kraftwagen
  • ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
  • > 3,5 t zG (keine Beschränkung nach oben)
  • auch mit Anhänger max. 750 kg zG
  • Mindestalter 21/18
  • Vorbesitz B
  • Einschluss: C1
  • 18 bei Fahrern, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder  Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ absolvieren, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben bei gewerblicher Güterbeförderung ist i. d. R. eine Grundqualifikation gemäß BKrFQG erforderlich

CE

Kraftwagen über 3,5 t zG (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zG
  • Mindestalter 21/18
  • Vorbesitz C
  • Einschluss: C1E, BE, T undbei Besitz von D1 – D1Ebei Besitz von D – DE
  • 18 bei Fahrern, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oderzur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ absolvieren, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben
  • bei gewerblicher Güterbeförderung ist i. d. R. eine Grundqualifikation gemäß BKrFQG erforderlich

D1

Kraftfahrzeuge die zur Beförderung von > als 8 aber höchstens 16 Personen + Fahrzeugführer
  • Länge max. 8 m auch mit Anhänger bis 750 kg zG
  • Mindestalter 21/18
  • Vorbesitz B
  • Bewerber, die eine Ausbildung als „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ absolvieren oder abgeschlossen haben, können die Klasse D1 bereits mit 18 Jahren erwerben
  • bei gewerblicher Personenbeförderung ist eine Grundqualifikation gemäß BKrFQG erforderlich

D1E

Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zG.
  • Mindestalter 21/18
  • Vorbesitz D1
  • Einschluss: BE und  bei Vorbesitz C1 – C1E
  • Bewerber, die eine Ausbildung als „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ absolvieren oder abgeschlossen haben, können die Klasse D1E bereits mit 18 Jahren erwerben
  • bei gewerblicher Personenbeförderung ist eine Grundqualifikation gemäß BKrFQG erforderlich

D

Kraftfahrzeuge zur Beförderung von > als 8 Fahrgästen + Fahrzeugführer

auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

  • Mindestalter 24
  • Vorbesitz B
  • Einschluss: D1

Die Klassen und DE können erworben werden

  • mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km
  • mit 20 Jahren wenn eine Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ absolviert wird oder abgeschlossen wurde
  • mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis)
    begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km oder nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
  • mit 23 Jahren die Klasse (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
  • bei gewerblicher Personenbeförderung ist eine Grundqualifikation gemäß BKrFQG erforderlich

DE

Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D  und einem Anhänger > 750 kg zG.
  • Mindestalter 24
  • Vorbesitz D
  • Einschluss: D1E, BE und bei Besitz von C1 – C1E

Die Klassen und DE können erworben werden

  • mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km
  • mit 20 Jahren wenn eine Ausbildung zum/zur „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ absolviert wird oder abgeschlossen wurde
  • mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
  • bei gewerblicher Personenbeförderung ist eine Grundqualifikation gemäß BKrFQG erforderlich

Sportbootführerschein Binnen

ist die amtliche Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten (unter Motor oder Segel)

  • unter 15 Meter Länge auf allen Binnengewässern
  • unter Motor mit mehr als 11,03 kW (15 PS)
  • für Segelboote ohne Motor nicht vorgeschrieben (wird jedoch häufig von Bootsverleihern als Fähigkeitsnachweis gefordert)

Sportbootführerschein See

ist die amtliche Berechtigung zum Führen von Motorbooten und Segelyachten

  • unter Motor von mehr als 11,03 kW (15 PS)
  • auf den internationalen Schifffahrtsstraßen

Voraussetzungen SBF Binnen / See

  • Alter ab 16 Jahre
  • ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber
  • Vorlage eines gültigen Kfz-Führerscheins oder Führungszeugnisses
  • Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters für Teilnehmer unter 18 Jahren